Stellungnahme 03|JUL|2016

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Dr. Hans-Gerd Krabbe
Dr. Dieter Simon 3. Juli 2016

Stellungnahme zum Beschluss der Badischen Landessynode vom 23. April 2016, wonach »Öffentliche Gottesdienste zur Trauung gleichgeschlechtlicher Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft« ermöglicht werden
1. Die Bezirkssynoden und Gemeinden wurden übergangen

In Artikel 38, Abs. 2, Ziff. 1 der Grundordnung (GO) der Landeskirche heißt es: (dass die Bezirkssynode) »mit dafür sorgt, dass im Kirchenbezirk Lehre, Gottesdienst, Unterricht und Ordnung dem Auftrag der Kirche gerecht werden.«

Da nach evangelischer Tradition Kirche von unten / also von der Basis der Gemeinden her aufgebaut wird (siehe GO, Art. 5, Ziff. 1) und nicht von oben her nach unten durchregierte Kirche ist – sorgt die Bezirkssynode für die Verbindung zwischen den einzelnen Kirchen-gemeinden und der Kirchenleitung und dafür, dass Beschlüsse nach unten in die Gemeinden hinein wie nach oben an die kirchenleitenden Gremien weitergegeben werden (siehe GO, Art. 38, Abs. 2, Ziff. 8).

Bevor die Landessynode ihre Entscheidung zur Homo-Trauung getroffen hat, hätte diese Thematik vorab in den Bezirkssynoden und in den Gemeinden breit zur Diskussion gestellt werden müssen, betrifft diese Frage doch Lebensordnungsfragen und schließlich die Verabschiedung einer neuen oder einer geänderten Trauagende. Dies ist nicht erfolgt und bedeutet einen gravierenden Formfehler, denn die nun getroffene Entscheidung der Landessynode wird dadurch nicht allein in Frage gestellt, sondern könnte sogar gekippt werden.

Art. 65, Abs. 2, Ziff. 5 der Grundordnung besagt:
»Die Aufgaben der Landessynode sind insbesondere, … die Einführung des Katechismus, der Agenden sowie des Gesangbuches zu genehmigen. Bevor eine Vorlage über diese Bücher an die Landessynode geleitet wird, ist sie den Bezirkssynoden zur Stellungnahme vorzulegen. Der Landessynode ist über die Stellungnahme der Bezirkssynoden zu berichten.«

2.⦁ Ein Gebot zur Homo-Ehe bzw. Trauung findet sich in der Bibel nirgends

Unter Pkt. 4 heißt es im Beschluss der Landessynode:
»Eingetragene Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz können in einem evangelischen Traugottesdienst öffentlich unter Gottes Gebot und Verheißung gestellt werden.«

Welches Gebot Gottes ist dabei gemeint? In der gesamten Bibel ist nirgendwo von einem Gebot zur gleichgeschlechtlichen Ehe die Rede, nirgends findet sich eine positive Würdigung der Homosexualität, im Gegenteil. Im Blick auf Mann und Frau heißt es: »Seid fruchtbar und mehret euch« (1. Mose / Gen. 1,28) – und: »du sollst nicht ehebrechen« (2. Mose / Ex. 20,14 – vgl. Gen. 1,27; 2,24; Mt. 19,5-6). Dass damit die Paarbeziehung zwischen einem Mann und einer Frau gemeint ist (später ›Ehe‹ genannt), steht im gesamten Kontext außer Frage.

So halten wir den Landessynodalbeschluss für einen Verstoß gegen Gottes Gebot und fühlen uns (wahrlich nicht allein aufgrund des oben zitierten Formfehlers) zum Einspruch geradezu verpflichtet (siehe Gal. 6,7). Der Landessynodalbeschluss vom 23.04.2016 widerspricht der Heiligen Schrift und verstößt gegen die Bekenntnis-Grundlagen der Landeskirche und kann deshalb keine Gültigkeit, geschweige denn Umsetzung beanspruchen (beachte GO, Art. 58, Abs. 3).

Die Zeugnisse aus dem Alten wie aus dem Neuen Testament betonen die Wertschätzung der Ehe zwischen Mann und Frau. Zu unterstellen, Jesus von Nazareth oder Paulus aus Tarsus hätten andere Lebensformen nicht gekannt oder davon nichts erfahren, wird ihnen nicht gerecht. Denn gerade weil sie um diese anderen Lebensformen sehr wohl wissen, setzen sie sich um so mehr (für den Schutz und) für die Ehe zwischen Mann und Frau ein (beachte Mk. 10,2-12; Mt. 19,3-12; Mt. 5,31.32).

Wer mit dem Deckmantel der (vermeintlichen) ›Liebe Jesu‹ argumentiert (vgl. Röm. 13,10) oder Gal. 3,28 uminterpretiert, der wird schlussendlich auch alle weiteren möglichen Lebensformen in kirchlichem Ritus gestalten müssen, und nicht allein polyamore Beziehungen.

3. Homo-Paare werden einer negativen Verheißung ausgesetzt

Im oben zitierten Satz des Beschlusses heißt es: »unter die Verheißung Gottes stellen.« Welche Verheißung ist hierbei gemeint? Eine Verheißung zu gleichgeschlechtlichen Beziehungen findet sich in der Bibel zwar sehr wohl, jedoch eine der negativen Art:  In 1. Kor. 6,9.10 benennt Paulus Personen, die das Reich Gottes nicht ererben werden. Zu diesen Personen gehören auch Homosexuelle. Im griechischen Text steht dort das Wort ›arsenokoites‹, das Luther mit Knabenschänder übersetzt hat. ›arsen‹ bedeutet männlich, und in ›koites‹ klingt das bekannte Wort ›Koitus‹ an. So ist völlig klar, was gemeint ist. Das altgriechisch-deutsche Wörterbuch (siehe: www.albertmartin.de) übersetzt das Wort ›arsenokoites‹ sowohl mit Knabenschänder wie mit Homosexueller.

In Röm. 1,22-32 werden lesbische Beziehungen und Homosexualität kritisiert und abgelehnt (dazu 3. Mose / Lev. 18,22-30). Es lassen sich weitere biblische Verweisstellen anführen, viele auch, in denen im weiteren Sinne von Unzucht die Rede ist. Die biblischen Gebote, auch die Ermahnungen (etwa in den ›Haustafeln‹), verstehen sich allesamt im Sinne von Schutzfunktionen: das heißt, sie wollen den Menschen im Zusammenleben miteinander helfen, sie wollen Orientierung geben, sie wollen sie (vor Gefahren) schützen, dies gilt auch unter medizinischen Aspekten.

Unter Pkt. 1 des Landessynodalbeschlusses wird die Inklusivität von Kirche betont, die alle Menschen willkommen heißt (vgl. dazu aber Jesu Umgang mit der Sünderin, Joh. 8,11). Christliche Liebe unter Brüdern und Schwestern kann aber doch wohl nicht bedeuten, homosexuell lebenden Mitmenschen kritische Rückfragen (aus dem biblischen Zeugnis heraus) zu ersparen. Wie sie damit dann jedoch umgehen und welche Schlussfolgerungen sie daraus für sich selber ziehen, steht in ihrer eigenen, jeweils persönlichen Verantwortung vor Gott.

4. Welches Segensverständnis artikuliert sich in diesem Landessynodalbeschluss?

Nach 4. Mose / Num. 6,22-27 (!) kann nur GOTT allein der Segnende sein, ein Mensch dagegen nicht. Wie sollte GOTT etwa(s) segnen (können), was Seinem (in der Bibel hinter-legten) erklärten Willen widerspricht? Welche Anmaßung drückt sich darin aus, wenn kirchliche Amtsträger meinen, über den Segen Gottes (selbstherrlich) verfügen zu können – und welche Täuschung gegenüber Mitmenschen, die ihnen und ihrem Tun Glauben schenken?

Der Heidelberger Alttestamentler Claus Westermann hat den ›Segen Gottes‹ als »Kraft der Fruchtbarkeit« bezeichnet: dieses Segensverständnis nun bezieht sich auf die Beziehung von Mann und Frau, nicht jedoch auf homosexuelle Beziehungen.

Gott hat die Paarbeziehung von Mann und Frau gestiftet und unter Seinen Segen gestellt, das bezeugt die Bibel unmissverständlich nach den Zeugnissen aus 1. Mose / Gen. 1,27.28.

5. Die Gleichstellung von Homo-Trauung und Ehe überspringt geltendes staatliches Recht

Unter Pkt. 6 bittet die Landessynode die Liturgische Kommission, die Kasualpraxis der Trauung entsprechend zu ändern und eine neue Lebensordnung und Trauagende zu entwerfen, Titel: »Trauung, Ehe und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft«. Wie verlautet, wird sich zunächst der Oberkirchenrat mit diesem Entwurf befassen, bevor dieser dem Landeskirchenrat und der Landessynode zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt wird. Bezirkssynoden und Kirchengemeinderäte werden in diesem Prozess erneut nicht beteiligt sein, entgegen GO, Art. 65, Abs. 2, Ziff. 5 also wiederum übergangen werden. Dies ist zu beklagen.

Mit der Gleichstellung von Homo-Trauung und Ehe setzt sich landeskirchliches Recht über staatliches Recht wie über europäisches Recht hinweg (»es gibt kein Menschenrecht auf eine homosexuelle Ehe«, so der Europäische Gerichtshof im Juni 2016) – denn der Staat unterscheidet zwischen der Ehe zwischen Mann und Frau mit der Option für eigene Kinder (GG Art. 6, Abs. 1) und der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft homosexueller Mitmenschen: ›Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne von GG Art. 6, Abs. 1‹.
Mit dieser Gleichstellung (unter dem kirchlichen Oberbegriff ›Trauung‹) übergeht die Badische Landeskirche als öffentlich rechtliche Körperschaft die staatliche Gesetzgebung.

Welche spezifischen Implikate wird die neue Trauagende für den speziellen Kasus der Homo-Trauung beinhalten? Welche Bibelstellen werden zugrunde gelegt, wie werden die Traufragen formuliert sein?

6. Ungeklärte Rechtsfragen

Nach welchem agendarischen Formular sollen Homo-Trauungen gestaltet werden, bis dass eine neue Trauagende für diesen Kasus vorliegt? //
Was bedeutet es für das Kanzelrecht, was für den Frieden in einer Kirchengemeinde, wenn die Gemeindepfarrerin / der Gemeindepfarrer das Gesuch zu einer Homo-Trauung in der Ortskirche ablehnt? Welche Entscheidungsmöglichkeiten obliegen den Kirchenältesten (vgl. GO, Art. 16, Abs. 3, Ziff. 5.6)? //
Mit welchem Recht sollen (gegen bisher geltendes kirchliches Gesetz vollzogene) Homo-Segnungen nun rückwirkend als Homo-Trauungen ins Kirchenbuch eingetragen werden? //
Kann die Qualität von ›sola scriptura‹ durch die Quantität von Mehrheitsentscheidungen (etwa in Synodalbeschlüssen) ausgehebelt werden? Darf dies überhaupt sein?

7. Gewissens- und Loyalitätskonflikte

In Pkt. 5c lässt der Landessynodalbeschluss eine Ablehnung der gegebenenfalls zuständigen Amtsperson zum Vollzug einer Homo-Trauung zu. Zugleich sind die Dekaninnen und Dekane dazu verpflichtet, eine andere Person für diese Kasualie zu beauftragen. Werden alle Dekaninnen und Dekane diesen Landessynodalbeschluss mittragen? Wenn nicht, bringt der Beschluss Dekaninnen und Dekane in Gewissensnot, auch deshalb, weil eine solche Entscheidung stets den Unfrieden in der betroffenen Gemeinde befördert. In dieser Verordnungspraxis liegt ein weiterer Verstoß gegen die Grundprinzipien evangelischer Kirchen, die sich von unten, von den Gläubigen und von den Gemeinden her, aufbauen und die Mitwirkung der Ältestenkreise bzw. der Kirchen-gemeinderäte vorsehen (siehe GO, Art. 16, Abs. 3, Ziff. 5.6).
Nicht zuletzt stürzt der Landessynodalbeschluss die Gemeindepfarrer vor Ort in erhebliche Gewissens- und Loyalitätskonflikte. Wie soll zum Beispiel entschieden sein, wenn ein Gemeindepfarrer die Homo-Trauung befürwortet, der Ältestenkreis diese jedoch (mehr-heitlich) ablehnt?

8. Der Beschluss bringt große Probleme in die Ökumene

Für katholische Mitchristen bedeutet die Ehe ein Sakrament. Ein Beschluss wie der badische Landessynodalbeschluss zur Homo-Trauung ist in der Römischen Kirche nicht vorstellbar (vgl. das päpstliche Lehrschreiben »Amoris laetitia«, 2016), ebenso wenig in den ortho-doxen Kirchen, die ja u.a. wegen der Haltung anderer Kirchen zur Homosexualität aus dem Ökumenischen Rat der Kirchen ausgezogen sind. Ähnliches gilt für die Pfingst- und für die evangelikalen Freikirchen. So kann der badische Landessynodalbeschluss nur als Affront und als Rückschritt gegen die Ökumene gelten.

Welche Diskussionen mag es nun in konfessionsverbindenden Ehen geben? Was passiert, wenn ein/e Partner/in einer Homo-Trauung z.B. katholisch ist: wird dann einfach (ohne ›ökumenische Rücksichtnahme‹) evangelisch getraut? Was bedeutet dies alles für das ökumenische Trauformular C?

9. Erwartungen

Wir erwarten,
⦁ dass das protestantische Prinzip von ›sola scriptura‹ gewahrt wird und nicht dem Zeitgeist oder dem Mainstreaming angepasst oder gar unterworfen wird (vgl. die Gender-Ideologie / vgl. den Verwerfungssatz der ersten und dritten Barmer These (1934).
⦁ dass die Grundordnung der Badischen Landeskirche in der Badischen Landeskirche die gebührende Beachtung findet und nicht ausgehebelt wird (vgl. GO, Art. 65, Abs. 2, Ziff. 5).
⦁ dass die Bezirkssynoden und Kirchengemeinderäte in die Entscheidungsfindungs-prozesse der Landessynode (Beispiel: die geplante neue Agende zur Homo-Trauung) einbezogen werden – gemäß dem protestantischen Prinzip, wonach sich Kirche von unten her, also von den Kirchengemeinden vor Ort her aufbaut und nicht von oben aus nach unten durchhierarchisiert wird (vgl. These IV der Barmer Theologischen Erklärung).

10. Schlussbemerkungen

Dass (auch) Menschen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung unserer Liebe, Hilfe, Seelsorge und unseres Gebets bedürfen, ist unbestritten. Im Übrigen ist wahrzunehmen, dass in der Praxis von der (seitens des Staates seit dem 16.02.2001 eröffneten) Möglichkeit zur eingetragenen Lebenspartnerschaft bisher wenig Gebrauch gemacht wird. Die Zahl der Anfragen nach kirchlicher Segnung für homosexuell lebende Mitmenschen bewegt sich im untersten Marginalbereich. Von daher stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit für diesen badischen Landessynodalbeschluss und die Frage nach alternativen Lösungen in der seelsorgerlichen Begleitung homosexuell lebender Mitchristen.

Dass die Brüder und Schwestern in der Landessynode und in der Kirchenleitung unsere Liebe und Fürbitte brauchen, dies wissen und beherzigen wir. Doch sei dies nochmals ausdrücklich betont.

Dr. Hans-Gerd Krabbe
Martinstraße 9
77855 Achern

Dr. Dieter Simon
Pfarrer an der Christuskirche in Achern
Am Feldschlössel 26
77855 Achern